Die gesetzlichen wie zunehmend auch die privaten Krankenkassen übernehmen längst nicht mehr alle Leistungen, sondern nur noch solche, die medizinisch notwendig, wissenschaftlich gesichert und wirtschaftlich sind.
In diesem Zusammenhang werden auch Hausbesuche nicht mehr „ohne Murren“ bezahlt. Nach dem SGB V hat der Patient „… Anspruch auf Hausbehandlung, wenn ihm aus medizinischen Gründen ein Aufsuchen der Praxis nicht möglich oder zumutbar ist.“ Das gilt natürlich auch für den ärztlichen Notdienst. Ein Mißbrauch kann einen Regress zur Folge haben.